Reduzierung der Arbeitszeit: Wann und wie?

Veröffentlicht: 24.10.2016 | Update: 17.05.2023 | Lesedauer: 6 Minuten

Im Leben gibt es manch eine Situation, in der der Beruf mit privaten Plänen kollidiert. Dann die Arbeitszeit zu reduzieren und – zumindest für gewisse eine Zeit – in Teilzeit zu arbeiten, kann eine gute Lösung sein, ohne dass man seinen Job gleich ganz an den Nagel hängen muss. Teilzeitarbeit als Arbeitszeitmodell ist durchaus beliebt, hat aber auch den einen oder anderen Nachteil. Woran sollte ich denken, wenn ich eine Arbeitszeitverkürzung anstrebe? Habe ich eigentlich einen rechtlichen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit? Wir geben nachfolgend einen kurzen Überblick zum Recht auf Teilzeit und zeigen, was man bei einer gewünschten Arbeitszeitverkürzung im Blick haben sollte.

Inhalt
Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit
Muss der Arbeitgeber Teilzeit gewähren?
Was ist Brückenteilzeit?
Folgen der Arbeitszeitverkürzung
Fazit

Reduzierung der Arbeitszeit Teilzeitarbeit

Was versteht man unter Teilzeitarbeit? Von Teilzeit ist die Rede, wenn Arbeitnehmer weniger Stunden pro Woche arbeiten als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Als übliche Vollzeitbeschäftigung wird in Deutschland derzeit eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden angesehen. Ab wievielen Stunden weniger in der Woche man einen Teilzeit-Job hat, hängt davon ab, was im Unternehmen bzw. im Tarifvertrag als Vollzeit festgelegt ist.

Habe ich ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit?

Arbeitnehmer haben gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich ein Recht auf Teilzeit, wenn sie länger als 6 Monaten im Unternehmen tätig sind und der Arbeitgeber insgesamt mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Auszubildende werden dabei allerdings nicht mitgezählt.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit muss mindestens 3 Monate im voraus beantragt werden. Der Antrag muss in Textform (z.B. per E-mail oder SMS) erfolgen sowie Angaben zu Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten. Zugleich sollte man die gewünschte Lage der zukünftigen Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Gründe, weshalb sie Teilzeitarbeit begehren, müssen Arbeitnehmer aber nicht nennen.

Sobald der Antrag auf Teilzeit vorliegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Angelegenheit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, um eine Einigung zu erzielen. Es kann durchaus sinnvoll sein, die Beweggründe für den Antrag auf Teilzeit darzulegen, damit für den Arbeitgeber beispielsweise der Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Stunden nachvollziehbar wird. Kommen beide Seiten zu einer Übereinkunft, wird der Arbeitsvertrag entsprechend abgeändert.

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Darf der Arbeitgeber einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen?

Unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 7 TzBfG haben Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf Teilzeit. Selbst wenn sie bereits in Teilzeit arbeiten, dürfen sie ihre Stunden noch weiter reduzieren. Der Arbeitgeber muss dem Antrag generell stattgeben. Es sei denn, es gibt wichtige Gründe im Unternehmen, die dagegen sprechen. Das kann etwa der Fall sein, sofern die innerbetriebliche Organisation oder Arbeitsabläufe empfindlich gestört werden, wenn die Sicherheit gefährdet ist oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG). Sollten solche Gründe vorliegen, muss der Arbeitgeber den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der begehrten Arbeitszeitverkürzung – ebenfalls in Textform – ablehnen. Passiert das nicht, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch wie beantragt.

Trotzdem darf man als Arbeitnehmer nicht nach Belieben Teilzeitarbeit verlangen. So ist beispielsweise eine nur minimale Arbeitszeitverkürzung, die auf bestimmte Tage im Jahr, wie beliebte Brückentage, gerichtet ist, nicht drin. Wer schon einmal Teilzeit beantragt hat, muss mit einem weiteren Antrag auf noch weniger Stunden zwei Jahre warten. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber ein Teilzeit-Begehren abgelehnt hat. Und es gibt bei alledem noch einen kleinen Haken: Teilzeitarbeit kann schnell in eine Sackgasse führen, denn einen Anspruch auf Wiederaufstockung der Arbeitszeit hat man nicht!

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Was versteht man unter Brückenteilzeit?

Eine Alternative bietet die sogenannte »Brückenteilzeit« als Sonderform der Arbeitszeitverkürzung. Hier wird Teilzeitarbeit von vornherein nur für eine bestimmte Zeit vereinbart, und zwar für mindestens ein Jahr bis zu maximal fünf Jahren (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Nach Ende der Teilzeit-Phase arbeitet man dann wieder zu den ursprünglichen Bedingungen. Die Möglichkeit zur Brückenteilzeit existiert seit 2019, die Hürden für einen Antrag liegen aber etwas höher.

Zu den Voraussetzungen gehört, dass das Unternehmen insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt (ohne Auszubildende). Außerdem kann der Arbeitgeber – neben wichtigen betrieblichen Gründen – das Begehren auch dann ablehnen, wenn schon einige Mitarbeiter Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Das richtet sich nach der Gesamtzahl der im Unternehmen Beschäftigten (vgl. § 9a Abs. 2 TzBfG). Bei bis zu 200 Mitarbeitern braucht der Arbeitgeber nämlich nur eine Brückenteilzeitstelle auf 15 Arbeitsplätze zu schaffen.

Wann ist Brückenteilzeit sinnvoll? Eine begrenzte Arbeitszeitverringerung macht vor allem dann Sinn, wenn man abschätzen kann, dass man nur auf absehbare Zeit beruflich etwas kürzer treten will. Ein klassischer Fall: Man möchte ein berufsbegleitendes Studium oder eine umfangreiche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Es ist ebenfalls möglich, während der Elternzeit die Arbeitszeit befristet zu reduzieren. Dafür gelten dann aber abweichend die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 15 BEEG).

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Die Folgen der Arbeitszeitverkürzung

Weniger arbeiten heißt, weniger Stress im Beruf, mehr Zeit für Freunde, Familie und sich selbst. Viele Arbeitnehmer fühlen sich im Job zunehmenden Belastungen ausgesetzt oder können private Termine schwerlich mit ihren Arbeitszeiten in Einklang bringen. Eine Reduzierung der Arbeitszeit kann den beruflichen Druck mindern und für eine bessere Lebensqualität sorgen. Wenn die Work-Life-Balance stimmig ist, steigt die Arbeitsmotivation und krankheitsbedingte Arbeitsausfälle gehen zurück.

Umgekehrt heißt weniger arbeiten, weniger verdienen! Das macht sich nicht nur auf der Gehaltsabrechnung bemerkbar, sondern auch bei den späteren Rentenansprüchen, da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Höhe des Bruttogehalts abhängig sind. Auch der Urlaubsanspruch kann sich bei Teilzeitarbeit ändern. Und: Obwohl das TzBfG ein Diskriminierungsverbot enthält, haben Arbeitnehmer in Teilzeit im Hinblick auf Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen oft das Nachsehen.

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Fazit

Teilzeit ist ein Arbeitszeitmodell, das mehr Flexibilität bringt und gut zum Bedürfnis vieler Menschen nach mehr Freiraum im Leben passt. Doch die Reduzierung der Arbeitszeit birgt auch Risiken, die man bedenken sollte, bevor man sich dazu entscheidet, einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung zu stellen. Insbesondere der Weg zurück in die Vollzeiterwerbstätigkeit kann schwer sein. Wer sich diese Option im Unternehmen offenhalten möchte, sollte unbedingt mit seinem Arbeitgeber darüber sprechen und versuchen, auch in dieser Hinsicht eine Vereinbarung zu treffen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht zwar keinen Anspruch auf die Rückkehr in Vollzeit vor, aber viele Arbeitgeber sind offen, ihren Mitarbeitern eine solche Möglichkeit zu gewähren.

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Redaktioneller Hinweis
Dieser Artikel bietet lediglich einen Überblick zum Thema Reduzierung der Arbeitszeit gemäß TzBfG. Er erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch juristisches Fachpersonal.

Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht durchgehend, sondern meist das generische Maskulinum (z. B. „der Mitarbeiter“). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für jedes Geschlecht und sollen keinerlei Benachteiligung darstellen. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und ist wertfrei.

Beitragsbild: Adobe Stock | contrastwerkstatt

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