Zuwendungen: Was ist eigentlich Korruption?

Durch die jüngsten Ereignisse ist das Thema Korruption wieder ganz in den Fokus der öffentlichen Berichterstattung geraten. Korruption geht auf den lateinischen Begriff „corruptus“ zurück, was soviel wie „bestochen“ bedeutet. Ursprünglich ging es dabei um Staatsbedienstete, die ihre Macht und Vertrauensstellung ausnutzten, um sich durch Zuwendungen einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu sichern.

Zuwendungen

Was ist eigentlich Korruption?

Das Strafgesetzbuch nennt den Begriff der Korruption nicht. Strafbare Handlungen im Sinne der Korruption findet man zunächst in § 331 StGB (Vorteilsannahme) und § 332 StGB (Bestechlichkeit). Beide Normen sind Sonderdelikte, die auf die Amtsträgereigenschaft abstellen. Diese können somit nur die Beamten selbst begehen. Da Korruption ein Nehmen und Geben ist, gibt es dazu die spiegelbildlich aufgebauten Normen von § 333 StGB (Vorteilsgewährung) und § 334 StGB (Bestechung). Diese können von jedermann verwirklicht werden. Die Strafrechtsnormen sollen die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes schützen. Das Vertrauen der Allgemeinheit, dass die öffentliche Verwaltung unparteilich und unabhängig vom Geldbeutel des Antragstellers arbeitet, soll die Funktionsfähigkeit des Apparates sichern.

Bestechung und Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung

Während die Bestechung als Tathandlung direkt auf die Vornahme einer pflichtwidrigen dienstlichen Handlung abstellt, wird bei der Vorteilsnahme/Vorteilsgewährung die „Belohnung“ einer an sich rechtmäßigen Dienstausübung bestraft. Dies vermag zunächst verwundern, weil sich der Amtsträger zumindest bei seiner Dienstausübung „korrekt“ verhält. Die mögliche Verwerflichkeit bei solchen Zuwendungen liegt in der Besorgnis begründet, dass diese darauf abzielen, ein gewisses „günstiges Klima“ für die Zukunft zu schaffen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Anfüttern“. Auch dieses Verhalten ist eben geeignet, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der öffentlichen Verwaltung (abstrakt) zu gefährden. Aber genau da wird es schwierig.

Die Grenze des Erlaubten

In der öffentlichen Betrachtung spielt zunächst auch die moralische Sichtweise eine Rolle. Jeder scheint auf seinen Vorteil aus zu sein und nimmt eben mit, was er kann. In strafrechtlicher Sicht kommt es dabei einzig und alleine darauf an, was noch erlaubt ist. Die Annahme „kleiner Geschenke“ und ähnlichen Zuwendungen (Bewirtungen, Einladungen) hat in unserer Gesellschaft eine gewisse Tradition. Man spricht in diesem Zusammenhang von sozialadäquatem Handeln, welches deshalb nicht ohne weiteres unter Strafe gestellt werden kann.

Im Einzelnen muss man somit zwischen kleinen und noch erlaubten und eben nicht mehr unbedenklichen Zuwendungen unterscheiden. Um hier ein wenig Orientierung und Rechtssicherheit zu schaffen, hat das Bundesinnenministerium im Oktober 2010 den Initiativkreis Korruptionsprävention Wirtschaft/Bundesverwaltung eingerichtet. Anhand eines Fragen- und Antwortkatalogs wurden dabei für die Bundesverwaltung gewisse Standards definiert, welche im Zusammenhang mit solchen Zuwendungen Beachtung finden sollten.

Zuwendungen erfordern Zustimmung

Danach gilt zunächst, dass Bundesbedienstete im Grundsatz Belohnungen und Geschenke nicht annehmen dürfen, um damit den Anschein der Beeinflussung ihrer Diensttätigkeit zu vermeiden. Die Annahme einer Zuwendung erfordert stets die ausdrückliche oder die stillschweigende Zustimmung der Dienststelle. Bei Sachgeschenken, deren Wert 25 Euro nicht überschreiten darf, wird die stillschweigende Zustimmung unterstellt. Hingegen ist die Annahme von Bargeld in keinem Fall zustimmungsbedürftig.

Schon bei Bewirtungen und Einladungen wird es dagegen schwieriger. Hier kann man keine Wertgrenze ziehen, da sich die Frage der Angemessenheit stets nach der Funktion des Amtsträgers und nach der Art und dem Rahmen der entsprechenden Veranstaltung richtet. Was noch angemessen ist, bedarf somit immer einer Einzelfallprüfung. Gleiches gilt für die Übernahme von Reisekosten für eine Dienstreise durch Private. Als stillschweigend genehmigt gilt dabei z.B. die Abholung mit dem Wagen von Bahnhof. Somit nur eine eher unbedeutende Zuwendung.

Korruption im geschäftlichen Verkehr

Wie wirkt sich dieses auf den Bereich der Korruption in der Wirtschaft aus? Auch die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist gem. § 299 StGB unter Strafe gestellt. Das Schutzgut dieser Vorschrift ist dabei der freie Wettbewerb. Auch hier geht es um die Gewährung bzw. um die Annahme von unrechtmäßigen Vorteilen. Ein Vorteil ist dabei alles, auf das man keinen Anspruch hat und was die eigene Lage irgendwie verbessert. Ein solcher Vorteil kann auch hier materiell (Provision, Rabatt, Honorar) oder eben immateriell (Auszeichnung, Förderung des beruflichen Fortkommens) sein. Wer aber meint, dass hier dieselben Vorgaben gelten müssten, wie für die öffentliche Verwaltung, geht fehl. Wertgrenzen – wie bei der Annahme von geringfügigen Geschenken von Bundesbeamten – gibt es hier nicht und kann es auch nicht geben. Vielmehr ist es die Aufgabe der einzelnen Unternehmen, hier klare Verhaltensregelungen aufzustellen.

Verhaltensregelungen im Vertrieb für den Umgang mit Zuwendungen

Gerade im Bereich des Vertriebs sollte dem Mitarbeiter zunächst die betriebliche Praxis des Unternehmens im Bezug auf  Zuwendungen bekannt sein. Oberstes Gebot ist dabei der transparente Umgang mit solchen Zuwendungen. Wer meint, sein Einkommen durch heimliche Zuwendungen aufzubessern, riskiert ein Strafverfahren und auch seine Anstellung. Aber auch die Kenntnis von der betrieblichen Praxis entbindet den einzelnen Mitarbeiter nicht davon, diese kritisch zu hinterfragen. Was üblich ist, muss nicht erlaubt sein, auch wenn das alle tun. Zudem gibt es keine Gleichheit im Unrecht. Im Zweifel sollte man sich absichern und sich beraten lassen.

Ihr Mark Sieber

Lesen Sie zu diesem Thema auch: Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Bild: janeb13 | pixabay.com

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