Abmahnung bekommen? Ruhe bewahren!

Für den Betroffenen kommt eine Abmahnung häufig einer Katastrophe gleich. Das ist verständlich, denn je nach Vorfall kann es sich hier um den ersten Schritt in Richtung Kündigung handeln. Ob eine schriftliche Abmahnung oder eine mündliche Abmahnung ausgesprochen wurde, spielt dabei übrigens keine Rolle, denn beide Formen sind grundsätzlich vor Gericht wirksam.

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Zuerst gilt es, in dieser Situation die Ruhe zu bewahren. Hat man eine Abmahnung erhalten, sollte man sich nicht weiter rechtfertigen. Sinnvoll ist es, das Gespräch höflich zu beenden. In keinem Fall sollte man sich zu einem Streit hinreißen lassen oder eine Aufhebung für den geltenden Arbeitsvertrag unterschreiben. Solche Aufforderungen kommen in der Praxis leider vor, so dass man sich schnell der unausweichlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber sieht. Das wiederum ist nicht nötig, denn bei Abmahnungen handelt es sich letztlich um eine Warnung des Arbeitgebers.

Sofern man sein Fehlverhalten korrigiert, besteht für die Zukunft durchaus die Chance, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Wichtig ist also, dass man nicht in Panik ausbricht, die Warnung des Arbeitgebers aber ernst nimmt und über das Verhältnis zum Vorgesetzten nachdenkt.

Das sollte man bei einer Abmahnung beachten

Eine Abmahnung kann einer Kündigung vorausgehen. Deshalb ist sie in einem folgenden Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob alle Vorgaben eingehalten wurden, damit die Rüge Bestand hat. Üblicherweise liegt ihr ein Fehlverhalten oder eine schlechte Leistung des Arbeitnehmers zugrunde. Häufig handelt es sich um einen Verstoß gegen seine im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten.

Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Bummelei, unentschuldigtes Fehlen, unerlaubter Urlaubsantritt oder Mobbing gegenüber Kollegen sind typische Gründe für eine Abmahnung. Eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung setzt keine Abmahnungen voraus, denn hier handelt es sich nicht um ein Verhalten, das der Arbeitnehmer ändern könnte.

Unbedingt zu beachten ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass die Rüge immer dem Verstoß gegen den Arbeitsvertrag angemessen sein muss. Voraussetzung ist auf jeden Fall ein konkreter Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Kein Grund für die Unwirksamkeit ist die Form der Abmahnungen. Sowohl eine schriftliche Abmahnung als auch eine mündliche Abmahnung ist gültig.

Wichtig zu wissen ist, dass es keine formelle Abmahnungs-Frist gibt. Natürlich sollte sie direkt nach dem Bekanntwerden des Grundes erfolgen. Sofern der Arbeitsvertragsverstoß schon mehrere Jahre zurückliegt, sind Abmahnungen immer noch zulässig.

Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer sollte man die Rüge von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Er wird untersuchen, ob ein abmahnungsfähiger Grund vorliegt. Er wird auch prüfen, ob die Frist der Abmahnung eingehalten ist oder ob es Hinweise auf einen Formfehler des Arbeitgebers gibt. Beispielsweise kann ein Verstoß gegen Pflichten geltend gemacht werden, die nicht zum Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gehören.

Dass man sich an einen Rechtsanwalt gewandt hat, um dort Rat und Hilfe zu suchen, muss der Arbeitgeber erst einmal nicht wissen. Sofern man aber Rechtsmittel gegen das Schreiben einlegen will, erhält der Vorgesetzte natürlich Kenntnis davon.

Das vielleicht wichtigste Recht des Arbeitnehmers bleibt von der juristischen Prüfung unberührt. Sofern man durch den Arbeitgeber abgemahnt wurde, sollte man unbedingt das Arbeitsverhältnis überdenken und auch das Verhältnis zum Vorgesetzten prüfen. Erweist sich dieses bei objektiver Betrachtung als gestört, sollte man als Arbeitnehmer freiwillig nach einer neuen Stelle Ausschau halten.

Siehe auch: Richtig kündigen – Was Arbeitnehmer beachten sollten

Bild: Antonio Guillem | shutterstock.com

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