Korruptionsprävention im Vertrieb

Nach wie vor ist Korruption in der Wirtschaft ein Thema. Wenn auch kein angenehmes. Zwar kennt das Gesetz den Begriff Korruption nicht. Vielmehr ist dort die Rede von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Doch letztendlich meint es nur eines: Jemand versucht, sich durch Zuwendungen verschiedener Art einen geschäftlichen Vorteil zu verschaffen. Und das ist eben ab einem gewissen Punkt strafbar. Genauso wie auf der anderen Seite die Annahme solcher Zuwendungen. Kommen solche Dinge ans Licht, ist das natürlich schädlich für das gesamte Unternehmen. Daher kommt einer unternehmensinternen Korruptionsprävention eine hohe Bedeutung zu.

Korruptionsprävention

Gerade im Vertrieb sind die Grenzen oft fließend. Da fragt man sich, ist es schon Korruption, wenn ich meinem Kunden eine Kleinigkeit mitbringe, weil ich möchte, dass er mir auch weiterhin gewogen bleibt? Immerhin sind gute Kundenbeziehungen im Vertrieb das A und O! Darf ich meinem Kunden einen Rabatt anbieten, damit er bei mir abschließt? Transparenz können hier Regeln zur Korruptionsprävention schaffen. Ein solcher Compliance-Kodex kann sich beispielsweise an den vom Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) entwickelten Richtlinien orientieren.

Richtlinien zur Korruptionsprävention

  • Geschäftliche Entscheidungen und Handlungen fußen stets auf den geltenden Gesetzen und Bestimmungen im In- und Ausland. Mitarbeiter sind darin zu schulen.
  • Korrektes Verhalten und entschiedenes Vorgehen gegen Korruption beginnen bei der Unternehmensleitung.
  • Zulieferer sind allein auf der wettbewerblichen Basis von Preis, Qualität und Eignung ihrer Leistung auszuwählen.
  • Geschenke sollten wertmäßig so gestaltet sein, dass ihre Annahme vom Empfänger nicht verheimlicht werden muss und ihn nicht in eine verpflichtende Abhängigkeit drängt.
  • Einladungen bedürfen der betriebsinternen Genehmigung.
  • Private und geschäftliche Interessen sind strikt zu trennen.
  • Geschäftspartner werden nicht für private Zwecke beauftragt.
  • Nebentätigkeiten und Kapitalbeteiligungen dürfen nicht zum Schaden des Unternehmens ausgenutzt werden.
  • Zahlungen an Agenten wie Berater, Makler oder Sponsoren sollten so gestaltet sein, dass sie nur als angemessene Vergütung für legitime Dienstleistungen dienen; als Geld zum Zweck der Bestechung sind sie damit ausgeschlossen.
  • Bei Spenden an Parteien, Politiker und Vereinigungen ist das geltende Recht strikt einzuhalten sowie die Firmenleitung zu unterrichten.
  • Korruptionsprävention gehört zur Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.
  • In sensiblen Bereichen des Unternehmens empfiehlt sich ein regelmäßiger Personalwechsel (Rotation).
  • Eine lückenlose Dokumentation und das Vier-Augen-Prinzip zur Trennung von Handlung und Überprüfung beugen vor.
  • Das regelmäßige Einholen von unterschiedlichen Angeboten wirkt einseitigen Abhängigkeiten von Lieferanten entgegen.
  • Die vollständige und transparente Buchführung ist Grundlage jeder effektiver Korruptionsbekämpfung.
  • Mitarbeiter müssen unbürokratisch und ohne Angst vor Repressalien jeden Hinweis auf Unregelmäßigkeiten an eine Vertrauensperson (Ombudsmann) im Unternehmen melden können.
  • Stichpunktartige Überprüfungen durch eine starke interne Revision mit direkter Anbindung zur Unternehmensleitung wirken abschreckend und beugen vor.

Bild: ivanacoi | pixabay.com

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