Kündigungsschreiben: Ehegatte als Empfangsbote

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Rechtsstreit (LAG Köln, Urteil vom 07.09.2009 – Az. 2 Sa 210/09) darüber zu befinden, ob ein Kündigungsschreiben wirksam an den Ehegatten der Arbeitnehmerin auch ausserhalb der Ehewohnung zugestellt werden konnte.

Kündigungsschreiben

Am 31.01.2008 kam es am Arbeitsplatz der Klägerin zu einem Konflikt, in dessen Verlauf die Klägerin den Arbeitsplatz verließ. Im Anschluss daran entschied sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und die Klägerin für den Verlauf der Kündigungsfrist freizustellen. Sie gab einem ihrer Mitarbeiter das Kündigungsschreiben mit. Er sollte den Brief dem Ehemann der Klägerin, mit dem er seit vielen Jahren befreundet war, übergeben.

Wann ist das Kündigungsschreiben zugegangen?

Der Mitarbeiter hat das verschlossene Schreiben am Arbeitsplatz des Ehemannes zurückgelassen. Dieser hat es dort liegen gelassen und erst am 01.02.2008 mit nach Hause genommen. Die Beklagte behauptet, der Gatte habe die Übermittlung zugesagt, während die Klägerin dem entgegenhält, ihr Mann habe das Schreiben mit den Worten „das solle man intern klären“ zurückgewiesen.
Die Klägerin macht daher geltend, dass ihr das Kündigungsschreiben erst am 01.02. zugegangen ist und das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03. beendet worden sei. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass der Zugang schon am 31.01. erfolgt sei und das Arbeitsverhältnis bereits zum 29.02. gekündigt worden sei.

Wirksame Zustellung an den Ehegatten

Die Richter haben entschieden, dass das Schreiben bereits am 31.01. zugegangen ist. Nach herrschender Ansicht, so das Gericht, sei der Ehegatte als so genannter Empfangsbote anzusehen. Ein Schreiben geht in diesem Fall zu, wenn mit der Weiterleitung an den Adressaten zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall konnte davon ausgegangen werden, dass der Ehemann seiner Frau am Abend begegnen würde und ihr das Kündigungsschreiben auch zu dieser Zeit überreicht hätte.

Das LAG gab also der Beklagten Recht, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Die Richter hielten es für erwägenswert zu klären, ob eine solche „externe Briefkasteneigenschaft“ des Ehegatten mit dem grundsätzlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar sei. Bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern werde immerhin nicht von einer solchen Verkehrssitte ausgegangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 6 AZR 687/09) hat inzwischen die Entscheidung des LAG bestätigt

Tipp: Die Eigenschaft als Empfangsbote entfällt allerdings immer dann, wenn der Bote das Schreiben ausdrücklich zurückweist und eine Übermittlung ablehnt. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann das Kündigungsschreiben nicht annehmen wollen, dies aber nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben. Das Gericht konnte ihn daher als Empfangsbote ansehen.

Ihr
Axel Vogt

Bild: geralt | pixabay.com

Zurück