Urkundenfälschung: Der Lagerist und der Lieferschein

Urkunden sind behördliche Dokumente, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Deshalb steht eine Manipulation solcher Urkunden als Urkundenfälschung unter Strafe. So stellt sich meist der juristische Laie den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundendelikte vor.

Urkundenfälschung

Was jedoch im strafrechtlichen Bereich als Urkunde gilt, bestimmt sich nach anderen Kriterien. Im Wesentlichen muss eine Urkunde beweiserheblich im rechtsgeschäftlichen Bereich sein und einen Aussteller erkennen lassen. So wie etwa eine Quittung. Sie beweist in der Regel eine Geldzahlung im Rahmen eines Rechtsgeschäftes. Durch die Unterschrift wird der Aussteller bestimmbar.

Wann liegt eine Urkundenfälschung vor?

Verfälschen einer Urkunde bedeutet zunächst einmal über den Aussteller täuschen. Der untreue Lagerist nimmt Ware mit nach Hause und deckt dieses, indem er eine Inventurliste mit dem unrichtigen Bestand mit dem Namen eines Kollegen unterschreibt. Nicht die inhaltliche Unrichtigkeit ist hier entscheidend, sondern die Tatsache, dass die Erklärung nicht von dem Unterzeichnenden stammt. Denn hier wird eine falsche Urkunde hergestellt.

Verfälschen einer bereits existierenden Urkunde

Davon zu unterscheiden ist das Verfälschen einer bereits existierenden (echten) Urkunde. Und das geht auch bei Urkunden, die man vorher selber hergestellt hat. Der untreue Lagerist bekommt ein schlechtes Gewissen, weil er es übertrieben hat. Zwei hochwertige Fernsehgeräte bringt er wieder zurück. Im Inventurordner nimmt er das letzte Protokoll, welches von ihm selbst stammt und macht aus der 6 eine 8. Auch diese Urkunde wurde verfälscht, weil der Aussteller die Urkunde aus der Hand gegeben hatte und sie deshalb nicht mehr nachträglich verändern darf. Auch wenn er sie ursprünglich selbst verfasst hat.

Darum aufgepasst. Es gibt mehr Urkunden als gedacht. Und selbst das, was ich selbst erstellt habe, darf ich nicht mehr einfach ändern, wenn ich das Beweisführungsrecht daran abgegeben habe. Im Zweifel fragen Sie einen Anwalt!

Ihr Mark Sieber

Bild: MichaelGaida | pixabay.com

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