Kurze Beschäftigungen im Lebenslauf als Stolperfalle

Wer seinen Arbeitgeber in jungen Jahren häufig und in kurzen Abständen wechselt, gewinnt natürlich eine Menge Berufserfahrung. Auf den ersten Blick könnte das für spätere Bewerbungen ein Pluspunkt sein. Doch spätestens beim Lebenslauf schreiben für den Traumjob kann es schwierig werden. Während man die Stationen Ausbildung und Studium recht schnell behandeln kann, weil sie ohne Unterbrechung abgelaufen sind, machen sich viele kurze Beschäftigungen im Lebenslauf nicht so gut.

Kurze Beschäftigungen

Denn oftmals werden viele kurze Beschäftigungen mit Job-Hopping assoziiert. Einem erfahrenen Personalchef fällt natürlich sofort auf, wenn im Lebenslauf zahlreiche Arbeitgeber angegeben sind. Dabei belegen Studien aus den USA, dass rund 40 Prozent der Personalchefs eine Bewerbung sofort aussortieren, wenn man sich durch den häufigen Wechsel als Job-Hopper erweist. So manch ein Bewerber wird deshalb kreativ, wenn es um die Darstellung der kurzen Beschäftigungen geht. Allerdings kann die Grenze zwischen Kreativität und Lüge fließend sein.


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Wenn Kreativität zur Lüge wird

Beim Schreiben des Lebenslaufs gilt generell die Maßgabe, dass man die Wirklichkeit nicht verdrehen sollte. Arbeitsrichter verfolgen eine eindeutige Rechtsprechung, wenn eine Lüge aufgedeckt wird. Wer die Bewerbungsunterlagen fälscht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber kann auch lange nach der Probezeit einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, sollte eine Lüge ans Licht kommen.

Handelt es sich sogar um eine Urkundenfälschung, kann diese mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Auch eine Geldstrafe ist möglich. Es handelt sich in jedem Fall um eine Straftat, auch bei versuchter Urkundenfälschung. Auf Verjährungsfristen kann man hierbei kaum bauen. Die Frist beträgt zwar ein Jahr, doch sie beginnt erst, wenn der Arbeitgeber von dem Vorgang erfährt.

Verschweigt man eine Vorstrafe, die direkt mit der Tätigkeit oder der Position in Verbindung steht, oder gibt man falsche Tatsachen an, die die Einstellung beeinflussen könnten, bewegt man sich ebenfalls schnell am Rande der Legalität. Damit das nicht geschieht, raten Personalexperten zur Vorsicht beim Lebenslauf schreiben. Man kann kurze Beschäftigungen sowohl bei der Berufstätigkeit als auch bei Ausbildung und Studium so charmant darstellen, dass sie keinen Raum für juristische Schritte lassen. Sofern man denn bei der Wahrheit bleibt.

Wie stellt man kurze Beschäftigungen dar?

Völlig legitim ist es, beim Lebenslauf schreiben einzelne Stationen zusammenzufassen, wenn diese sehr ähnlich waren. Wer zum Beispiel mehrere Projektarbeiten absolviert hat, stellt diese in einer eigenen Position zusammen. Solche kurzen Phasen lassen sich im Lebenslauf sehr gut unterbringen, indem man sie einfach nicht hervorhebt. Von Fettungen, Sonderüberschriften oder anderen optischen Highlights sollte man ebenso absehen wie von der Angabe von Monaten. Ebenso empfehlenswert ist es, eine Begründung für etwaige Lücken im Lebenslauf zu nennen. So kann man Phasen der Arbeitslosigkeit beispielsweise mit einer Weiterbildung oder einer versuchten Selbständigkeit erklären, die man natürlich auch nachweisen sollte.

Bild: Myriam Zilles | pixabay.com

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