Trotz Streik zur Arbeit? – Aus aktuellem Anlass…

Zugegeben, nachfolgende Ausführungen entstanden unter dem Eindruck eines Vollstreiks der Verkehrsbetriebe im Land Berlin (BVG), sind aber auf das gesamte Bundesgebiet zu übertragen. Es geht um die in den letzten Tagen vermehrt aufgekommene Frage: Muss ich trotz Streik zur Arbeit? In der Tat ist es für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die über kein eigenes Fahrzeug (Auto oder Fahrrad) verfügen und auch nicht mal eben das Geld für ein Taxi locker machen können, zur Zeit schwierig in Berlin trotz Streik zur Arbeit zu gelangen.

trotz Streik zur Arbeit

Man kann zu dem Streik stehen, wie man will. Fest steht jedoch, dass diese Folge von fast ausschlaggebender Bedeutung für die Erfolgsaussicht des Streiks ist. Dass im Ergebnis gerade Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus einkommensschwächeren Schichten, die sich kein eigenes Fahrzeug leisten können, und solche, die bewusst, etwa aus ökologischen Gründen, auf ein Auto verzichten, betroffen sind, mag das soziale Gewissen beunruhigen. An der rechtlichen Wertung ändert dies nichts. Die Arbeitnehmerschaft muss selber sehen, wie sie trotz Streik zur Arbeit kommt!

Keine Arbeitsleistung = Kein Anspruch auf Vergütung

Der Arbeitnehmer verliert grundsätzlich seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn er keine Arbeitsleistung erbringt. Also nicht oder zu spät zur Arbeit erscheint. Zu den bekannten Ausnahmen von diesem Grundsatz zählt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Arbeitsbefreiung aufgrund des regulären Urlaubs. Ferner gefährdet das Nichterscheinen am Arbeitsplatz natürlich auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Zwar dürfte es für eine fristlose Kündigung noch nicht reichen, da es an einer hartnäckigen Arbeitsverweigerung fehlt. Eine Abmahnung ist jedoch möglich.

Hier wäre dann danach zu fragen, ob der Arbeitnehmer schuldhaft zu spät kam. Dies ist vergleichbar mit dem Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Trifft dieser einen schuldlos, muss man sich also nichts vorwerfen lassen, so ist auch kein Raum für eine Abmahnung. Beim Streik sieht dies – insbesondere in der aktuellen Situation – etwas anders aus. Hier kann dem Arbeitnehmer unter Umständen der Vorwurf gemacht werden, er habe sich nicht auf den angekündigten (!) Streik eingestellt. Wer sich also trotz Kenntnis vom Streik zu gewohnter Zeit an die Bushaltestelle stellt und dann zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, handelt sich eine Abmahnung ein.

Trotz Streik zur Arbeit? Arbeitnehmer trägt Wegerisiko

Trotz des Streiks ist es dem Arbeitnehmer rechtlich nicht „unmöglich“, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Solange der Arbeitgeber den Arbeitsplatz vorhält und seinerseits bereit ist, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgegen zu nehmen, sprich der Betrieb weiter läuft, muss der Arbeitnehmer dort auch pünktlich erscheinen. Die Obergrenze für die Belastbarkeit der Arbeitnehmerschaft hinsichtlich des Weges zur Arbeit ist erst dann erreicht, wenn wir in den Bereich der Naturkatastrophen kommen.

Weder der Aufwand, den man betreiben muss, noch die Entfernung zur Arbeit, schließen die Pflicht zur Arbeitsleistung grundsätzlich aus. Es gibt, nur um dies klar zu stellen, auch keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber wegen erhöhter Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (Taxikosten etc.). Oder gar eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Fahrdienst einzurichten. Und auch wenn man es zur Arbeit geschafft hat, besteht kein Anspruch darauf, früher Feierabend zu machen, um vielleicht noch vor Mitternacht zu Hause zu sein.

Auch längerer Fußmarsch ist zumutbar

Gegebenenfalls hilft es, Urlaub zu nehmen. Aber Vorsicht! Der Streik berechtigt nicht zur Selbstbeurlaubung. Auch wenn man einen Urlaubsanspruch hat oder sogar noch Resturlaub. Hier gilt der Regelfall, dass der Urlaub zu beantragen ist. Und darüber hinaus vom Arbeitgeber bewilligt werden muss, bevor man ihn antritt.

Die eben gemachten Ausführungen gelten natürlich dann nicht, wenn arbeitnehmerseitig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine ähnliche Einschränkungt vorliegt. Etwa dass der Arbeitnehmer gerade keine langen Strecken zu Fuß zurück legen darf. Den „gesunden“ Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber aber auf die Möglichkeit eines längeren Fußmarsches, um trotz Streik zur Arbeit zu gelangen, verweisen.

Ihr
Edmund Hellmich

Bild: Wokandapix | pixabay.com

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