Urlaubsanspruch: Wichtige Aspekte im Überblick

Veröffentlicht: 24.10.2016 | Update: 24.06.2023 | Lesedauer: 6 Minuten

Ein erholsamer Urlaub ist als Ausgleich zum Arbeitsalltag wichtig zur Erhaltung der Arbeitskraft und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf. Dennoch gibt es immer wieder offene Fragen oder Probleme rund um das Urlaubsthema. Wieviel Urlaub steht mir eigentlich zu? Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich den Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen kann oder krank werde? Gibt es Urlaub in der Probezeit und darf der Chef bewilligte Urlaubstage einfach widerrufen? Wir geben nachfolgend einen Überblick zu verschiedenen rechtlichen Aspekten zum Urlaubsanspruch.

Inhalt
Mindest-Urlaubsanspruch
Verfall von Urlaub
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Urlaub in der Probezeit
Widerruf von Urlaub

Urlaubsanspruch

Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Sämtliche rechtliche Regelungen zum Urlaubsanspruch finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort ist auch festgelegt, wieviele bezahlte Urlaubstage pro Jahr Arbeitnehmern mindestens zustehen. Dieser Mindesturlaub beträgt 24 Werktage – bezogen auf eine 6-tägige Arbeitswoche von Montag bis Samstag. Weil in vielen Branchen mittlerweile die 5-Tage-Woche an der Tagesordnung ist, es also im Unternehmen nur 5 Werktage gibt, reduziert sich der Mindesturlaub auf 20 Werktage. Das macht jedoch keinen Unterschied. Denn man hat rechnerisch immer einen Anspruch auf mindestens vier volle Wochen bezahlten Urlaub. Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können davon abweichen, aber nur zugunsten der Arbeitnehmer. Will heißen: Mehr Urlaub geht immer, weniger als das Gesetz vorschreibt, nicht!

Urlaubsanspruch in Teilzeit

Wieviel Urlaub steht mir zu, wenn ich in Teilzeit arbeite? Hier gilt: Es zählen die Arbeits- bzw. Werktage, nicht die tatsächlich geleisteten Stunden. Was bedeutet, dass jemand, der an 5 Tagen in der Woche je 4 Stunden arbeitet, genau den gleichen Mindest-Urlaubsanspruch von 20 Werktagen hat, wie Kollegen, die im gleichen Zeitraum jeweils einen 8-Stunden-Tag absolvieren. Eine Teilzeitbeschäftigung an 3 Tagen pro Woche entspricht dann einem Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Die Faustregel ist also: Werktage mal vier. Allerdings kann die Berechnung von Teilzeit-Urlaubsansprüchen etwas kompliziert werden, wenn die Zahl der Tage pro Woche variiert.

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Verfall und Verjährung von Urlaub

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber den Urlaub zusammenhängend gewähren soll und Arbeitnehmer ihren vollen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen (vgl. § 7 BUrlG). Weil dies jedoch nicht immer möglich ist, sei es aus betrieblichen oder persönlichen Gründen, kann auch Teilurlaub gewährt werden. Zudem passiert es häufig, dass das Jahr zu Ende geht und man noch Resturlaub hat. Liegen dringende Gründe vor, die der Inanspruchnahme des vollen Urlaubs bis zum 31. Dezember entgegenstehen, kann der offene Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden. In diesem Fall muss der Resturlaub innerhalb der ersten drei Monate bewilligt und genommen werden, also bis zum 31. März.

Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch – aber nicht immer! Das Bundesarbeitsgericht (u.a. BAG 9 AZR 266/20 (A)) hat entschieden, dass nicht genommener Urlaub weder automatisch nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt noch Urlaubsansprüche der regelmässigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Denn der Arbeitgeber hat hier bestimmte Mitwirkungsobliegenheiten. Einerseits muss er ermöglichen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen können und sie nötigenfalls zum Urlaubsantritt auffordern. Andererseits muss er sie aktiv und ausdrücklich auf Verfalls- und Verjährungsfristen hinweisen. Tut er das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – zumindest was den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.

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Urlaubsanspruch bei Krankheit

Kann der Urlaub ganz oder teilweise aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (z.B. wegen Erkrankung oder voller Erwerbsminderung) nicht im laufenden Jahr bzw. im Übertragungszeitraum genommen werden, besteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich 15 Monate fort, bevor er verfällt. Ist der Arbeitnehmer während dieser Zeit dauerhaft arbeitsunfähig, muss der Arbeitnehmer nicht zwingend auf den möglichen Urlaubsverfall hinweisen, weil die Gründe, dass der Urlaub nicht angetreten werden kann, ausschließlich beim Arbeitnehmer liegen. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat im betreffenden Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet. Dann muss der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachkommen. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten nicht.

Arbeitgeber sollten deshalb
• bereits zu Beginn eines Jahres jeden Mitarbeiter über seinen Urlaubsanspruch informieren
• darüber aufklären, bis wann der Urlaub zu nehmen ist und ggf. zum Urlaubsantritt auffordern
• auf Verfalls- und Verjährungsfristen hinweisen

Eine pauschale Mitteilung reicht dabei nicht aus, sondern sie muss individuell auf den einzelnen Mitarbeiter abgestimmt sein und sollte aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen.

Was passiert, wenn ich kurz vor Urlaubsantritt oder im Urlaub krank werde? Der erste Urlaubstag steht vor der Tür und eine Grippe kündigt sich an – den Urlaub zu genießen ist mit Fieber, Kopf- und Halsschmerzen kaum denkbar. Das kommt sogar ziemlich häufig vor und nennt sich »Leisure Sickness Phänomen«. Bei hoher Arbeitsbelastung entsteht Stress und der befeuert das Immunsystem. Fällt diese stressbedingte Anspannung im Urlaub plötzlich weg, fährt auch das Immunsystem runter und Krankheiterreger haben ein leichtes Spiel. Das heißt aber nicht, dass Arbeitnehmer den ersehnten Urlaub krank im Bett verbringen müssen, sondern der Urlaubsanspurch bleibt erhalten. Er verschiebt oder verlängert sich jedoch nicht automatisch, sondern muss neu beantragt und bewilligt werden.

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Habe ich einen Urlaubsanspruch während der Probezeit?

Nach § 4 BUrlG entsteht der Urlaubsanspruch erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Erst danach kann ein Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub nehmen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Urlaub während der Probezeit verwehren darf. Insbesondere dann, wenn zwingende betriebliche Gründe für die Anwesenheit des Beschäftigten sprechen.

Rein rechtlich betrachtet, steht einem Arbeitnehmer in jedem Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs zu. Bei 24 Tagen also zwei Tage pro Monat bzw. 4 Tage bei 2 Monaten Probezeit. Ob man bereits in der Probezeit nach Urlaub fragen sollte, ist Ansichtssache und sollte individuell mit Kollegen und Vorgesetzten abgestimmt werden. Wie gesagt, der Arbeitgber muss nicht, kann aber durchaus schon in der Probezeit anteilig Urlaub gewähren.

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Darf der Arbeitgeber vorschreiben, wann der Urlaub genommen wird?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Ausnahmen gibt es, wenn beispielsweise dringende betriebliche Gründe vorliegen oder andere Beschäftigte aus sozialen Aspekten im gewünschten Zeitraum Vorrang haben (wie Eltern mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien). Bereits genehmigter Urlaub kann jedoch nicht ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers widerrufen werden. Lediglich in besonderen Einzelfällen, etwa dann, wenn das Überleben des Unternehmens auf dem Spiel steht, darf der Arbeitgeber den Urlaub widerrufen. Allerdings ist er dann auch verpflichtet, bereits entstandene Kosten, zum Beispiel für einen gebuchten Flug, zu übernehmen.

Zu guter Letzt: Kann Urlaub nicht oder nicht vollständig genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis endet, ist der Urlaubsanspruch abzugelten. Halbe Urlaubstage werden dabei auf einen vollen Tag aufgerundet. Der Abgeltungsanspruch verjährt nach Ablauf von drei Jahren, sollte also rechtzeitig geltend gemacht werden!

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Redaktioneller Hinweis
Dieser Artikel bietet lediglich einen Überblick zum Thema Urlaubsanspruch. Er erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit und ersetzt keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch juristisches Fachpersonal.

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Beitragsbild: Adobe Stock | Studio Romantic

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