Entgeltextras: Steuern und Abgaben sparen

Eine Gehaltserhöhung ist für viele Führungskräfte ein beliebtes Instrument der Mitarbeitermotivation. Doch wenn sich das Gehalt erhöht, steigen damit auch die Sozialabgaben und die Steuern. Im schlimmsten Fall bleibt dann von einer satten Erhöhung des Einkommens nach dem Abzug von Lohnsteuer und Abgaben nicht mehr viel übrig. Es gibt aber eine Reihe von anderen Leistungen des Arbeitgebers, die eine ähnliche Wirkung haben wie eine direkte Anhebung der Bezüge. Einige Entgeltextras sind sehr beliebt, obwohl sie keine Auswirkungen auf die Steuerzahlung und die Abgaben für die Sozialversicherungen haben.

Entgeltextras

Diese Gehaltsbestandteile wirken steuerneutral

Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter motivieren will, hat es dazu neben der Gehaltserhöhung viele weitere Möglichkeiten. Über die sogenannte „Aufmerksamkeit aus einem persönlichen Anlass“ freut sich wohl jeder Mitarbeiter. Es handelt sich dabei um eine Sachleistung, die aus einem individuellen Grund verschenkt wird.

Das kann ein Geburtstag oder ein Firmenjubiläum sein. Bücher oder Theaterkarten sind beliebt, aber auch andere Sachleistungen sind möglich. Eine BahnCard für Dienstreisen einschließlich der privaten Nutzung kommt ebenfalls gut an. Damit sie keine steuerlichen Auswirkungen hat, muss die Ersparnis des Arbeitgebers bei Dienstreisen den Anschaffungspreis der Karte übersteigen.

Betriebliche Gesundheitsleistungen eignen sich gut, wenn man Mitarbeiter dazu motivieren will, auf ihre Gesundheit zu achten. Pro Mitarbeiter dürfen jährlich 500 Euro aufgewendet werden. Auch Darlehen dürfen an Mitarbeiter vergeben werden, der Zinsvorteil gilt nicht als zu versteuernder Einkommensbestandteil.

Verpflegung als Entgeltextras

Zuschüsse zum Essen erhöhen den Lohn ebenfalls direkt, sie unterliegen zwar der Lohnsteuer, eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ist aber möglich. Sozialabgaben sind nicht zu zahlen. Fahrtkostenzuschüsse sind ebenfalls mit 15 Prozent pauschal zu besteuern, eine Sozialversicherungspflicht besteht nicht.

Das Unternehmen kann seiner Belegschaft Getränke kostenfrei während der Arbeitszeit zur Verfügung stellen, ohne dass sich daraus Auswirkungen für die Steuer oder die Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Ein Zuschuss zu den Kosten für den Kindergartenplatz oder für einen Betriebskindergarten wirkt sich ebenfalls wie eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aus, sofern die Kinder noch nicht der Schulpflicht unterliegen.

Technische Ausstattung beruflich und privat

Ein betrieblicher PC bietet sich vor allem bei Mitarbeitern an, die im Home-Office arbeiten. Dieser darf vom Mitarbeiter zur privaten Nutzung verwendet werden, bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Eine Pflicht zur Versteuerung oder zur Zahlung von Sozialabgaben besteht nicht.

Ebenso können dem Arbeitnehmer Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlassen werden. Bei einer Übereignung besteht eine Lohnsteuerpflicht, es ist eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent möglich. Eine Sozialversicherungspflicht ist nicht gegeben. Für Mitarbeiter, die im Home-Office arbeiten, ist es interessant, wenn vom Arbeitgeber ein Zuschuss zur privaten Internetnutzung gezahlt wird. Er erhöht das Gehalt und ist deshalb pauschal mit 25 Prozent zu besteuern.

Diese Leistungen sind besonders beliebt

Obwohl ein Unternehmen viele Möglichkeiten hat, die Mitarbeitermotivation durch Entgeltextras zu steigern, werden nicht alle Varianten gleichermaßen angenommen. Einerseits ist es natürlich eine individuelle Entscheidung des Mitarbeiters, welche Leistungen er besonders wünscht und schätzt.

Andererseits sind Unternehmen gut beraten, eine große Bandbreite an Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer frei wählen kann. Sofern das möglich ist, entsteht für die Belegschaft ein vielfältiges Spektrum an zusätzlichen Arbeitgeberleistungen, aus denen man nach Bedarf wählen kann.

Es muss nicht einmal der große Dienstwagen sein, dessen geldwerter Vorteil zu versteuern ist, denn viele Arbeitnehmer schätzen vor allem die kleinen Leistungen des Arbeitgebers, die auf den ersten Blick gar nicht ins Gewicht fallen.

Im Vorfeld richtig informieren!

Im Idealfall bereitet sich ein Mitarbeiter auf ein Gespräch mit dem Vorgesetzten vor, wenn es darum geht, zusätzliche Leistungen auszuhandeln. Er sollte sich dann der Vorteile für sich selbst bewusst sein und kann dadurch besser argumentieren. Viele Unternehmen sehen außerdem Leistungen an alle Mitarbeiter vor, so dass man nicht individuell verhandeln muss.

Als Mitarbeiter ist man gut beraten, sich genau zu informieren, welche Benefits der Betrieb gewährt, um für sich die optimale Entscheidung zu treffen. Sehr beliebt zur Erhöhung der Mitarbeitermotivation sind beispielsweise Zuschüsse zum Essen.

Obwohl es jeden Tag nur ein kleiner Betrag ist, können sich die Mitarbeiter täglich mit einer warmen Mahlzeit versorgen, wobei die Kosten überschaubar bleiben. Gerade bei langen Arbeitstagen dient das auch der Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit, so dass der Mitarbeiter und der Vorgesetzte davon profitieren.

Je nach Branche sind lukrative Personalrabatte interessant. Auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio zu reduzierten Preisen oder ein Zuschuss zum Beitrag sind optimal. Ganz nebenbei kann man damit Mitarbeiter motivieren, etwas für die Gesundheit zu tun. Maßnahmen zur Weiterbildung des Mitarbeiters wirken sich ebenfalls für den Betrieb und den Arbeitnehmer positiv aus, weil er dadurch seine Kompetenzen weiter ausbaut.

Entgeltextras sind auch für den Arbeitgeber nicht schlecht

Bei den meisten Zusatzleistungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Ausgaben steuermindernd festzusetzen. Für den Mitarbeiter darf aber kein erhebliches Eigeninteresse bestehen, weil sonst die Gefahr besteht, dass das Finanzamt einen geldwerten Vorteil versteuern lassen will.

Im Zweifel klärt man mit der Personalabteilung und auch mit dem Steuerberater, welche Entgeltextras interessant sind und gleichzeitig steuer- und abgabenneutral sind, damit der Mitarbeiter am Ende wirklich einen Vorteil aus der freiwillig gewährten Leistung des Arbeitgebers hat.

20.02.2017

Bild: Alexas_Fotos | pixabay.com

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